Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Für Kommunikationsdesign, 3D-Visualisierung und Designbetreuung.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge mit Unternehmen und selbstständig Tätigen. Sie können hier eingesehen, heruntergeladen und gespeichert werden. Bei einer Beauftragung werden sie zusätzlich mit dem Angebot übersandt oder dort verlinkt.
Anbieter: Marius Nied – Büro für visuelle Kommunikation
Geltungsbereich: Verträge mit Unternehmen und sonstigen Unternehmern (B2B)
Stand: 1. September 2026
AGB als PDF öffnen — 6 Seiten, 104 KB, Stand 1. September 2026
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen Marius Nied – Büro für visuelle Kommunikation (nachfolgend „Designer“) und seinen Auftraggebern über Leistungen in den Bereichen Kommunikationsdesign, Corporate Design, Grafik- und Publikationsdesign, 3D-Visualisierung, Animation, Präsentations- und Messegestaltung sowie laufende Designbetreuung.
(2) Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Der Auftraggeber bestätigt, bei Vertragsschluss in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zu handeln.
(3) Individuelle Vereinbarungen, insbesondere das jeweilige Angebot, die Leistungsbeschreibung und ausdrücklich bestätigte Briefings, haben Vorrang vor diesen AGB. Entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Designer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
(4) Die jeweils bei Vertragsschluss einbezogene Fassung dieser AGB gilt auch für spätere, gleichartige Aufträge, wenn die Parteien dies vereinbaren oder die AGB erneut wirksam einbezogen werden.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Angebote des Designers sind, soweit darin nicht anders angegeben, 30 Kalendertage ab Angebotsdatum gültig. Kostenschätzungen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als Festpreis bezeichnet werden.
(2) Ein Vertrag kommt durch Annahme des Angebots in Textform, durch eine eindeutige Beauftragung oder dadurch zustande, dass der Designer auf Wunsch des Auftraggebers mit der Leistung beginnt.
(3) Maßgeblich für Inhalt und Umfang der Leistung sind das angenommene Angebot und die darin genannten Ergebnisse, Formate und Nutzungsrechte. Mündliche oder informelle Ergänzungen sollen zur Klarheit in Textform bestätigt werden.
(4) Ein bestimmter wirtschaftlicher, werblicher oder vertrieblicher Erfolg ist nur geschuldet, wenn er ausdrücklich vereinbart wurde.
§ 3 Leistungsumfang und Gestaltungsprozess
(1) Der Designer erbringt die vereinbarten Leistungen fachgerecht auf Grundlage des Briefings und der vom Auftraggeber bereitgestellten Informationen. Er bleibt in der Wahl der gestalterischen und technischen Umsetzung frei, soweit keine konkreten Vorgaben vereinbart wurden.
(2) Bei Festpreisprojekten sind, sofern das Angebot keine abweichende Regelung enthält, zwei Korrekturrunden enthalten. Eine Korrekturrunde setzt voraus, dass der Auftraggeber sein Feedback vollständig, widerspruchsfrei und gebündelt übermittelt.
(3) Korrekturen sind Anpassungen innerhalb des vereinbarten Briefings und des ausgewählten Gestaltungskonzepts. Neue Gestaltungsrichtungen, nachträgliche Änderungen des Briefings, zusätzliche Varianten, Formate, Sprachfassungen oder Motive sowie Änderungen bereits freigegebener Arbeitsschritte sind Zusatzleistungen.
(4) Zusatzleistungen werden nach vorherigem Hinweis auf Basis des vereinbarten Stundensatzes oder eines ergänzenden Angebots abgerechnet. Soweit eine sofortige Bearbeitung zur Einhaltung eines Termins erforderlich ist und der Auftraggeber sie erkennbar veranlasst, darf der Designer den dadurch erforderlichen angemessenen Mehraufwand abrechnen.
(5) Entwürfe, Alternativen und Zwischenstände dienen der Abstimmung. Sofern nichts anderes vereinbart ist, schuldet der Designer nur die im Angebot bezeichnete finale Ausführung.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt alle für die Leistung erforderlichen Inhalte, Daten, Ansprechpartner, Freigaben und technischen Informationen rechtzeitig, vollständig und in geeigneter Qualität bereit. Dazu können insbesondere Texte, Logos, Bilder, Schriften, Markenrichtlinien, Produktdaten, CAD-Daten, Maße und Referenzen gehören.
(2) Der Auftraggeber prüft Texte, Zahlen, Produktangaben, Übersetzungen, Pflichtangaben und sonstige Sachinformationen auf inhaltliche Richtigkeit. Eine rechtliche Prüfung, insbesondere zu Marken-, Wettbewerbs-, Werbe-, Kennzeichnungs- oder Branchenvorschriften, ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde.
(3) Verzögert sich die Mitwirkung, verschieben sich vereinbarte Termine angemessen. Der Designer ist berechtigt, nach vorherigem Hinweis den dadurch entstehenden zusätzlichen Aufwand abzurechnen. Bereits reservierte Kapazitäten können nach Wegfall des Verzögerungsgrundes nicht in jedem Fall unmittelbar erneut bereitgestellt werden.
(4) Freigaben sind verbindlich. Änderungen nach einer Freigabe gelten als Zusatzleistung, soweit sie nicht der Beseitigung eines vom Designer zu vertretenden Mangels dienen.
§ 5 Termine und Lieferung
(1) Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden. Voraussetzung für ihre Einhaltung sind die rechtzeitige Mitwirkung des Auftraggebers und der Eingang vereinbarter Vorauszahlungen.
(2) Lieferungen erfolgen grundsätzlich digital in den vereinbarten Dateiformaten. Der Designer darf Teilleistungen liefern, wenn dies dem Auftraggeber zumutbar ist und dem Projektablauf dient.
(3) Bei höherer Gewalt oder sonstigen unvorhersehbaren, vom Designer nicht zu vertretenden Umständen verlängern sich Termine um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Der Designer informiert den Auftraggeber unverzüglich über eine erhebliche Verzögerung.
(4) Nach Übergabe trägt der Auftraggeber die Verantwortung für die Sicherung der gelieferten Dateien. Eine dauerhafte Archivierung durch den Designer ist nicht geschuldet, sofern sie nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
§ 6 Vergütung, Vorauszahlung und Auslagen
(1) Die Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot. Festpreise gelten nur für den dort beschriebenen Leistungsumfang. Leistungen nach Zeitaufwand werden anhand der tatsächlich angefallenen Arbeitszeit zum vereinbarten Stundensatz abgerechnet.
(2) Bei Festpreisprojekten sind, sofern im Angebot nichts anderes geregelt ist, 50 % der vereinbarten Vergütung als Vorauszahlung nach Beauftragung und 50 % nach Fertigstellung beziehungsweise Abnahme zu zahlen. Der Designer ist berechtigt, mit der Bearbeitung erst nach Eingang der Vorauszahlung zu beginnen.
(3) Bei laufender Betreuung oder zeitbasierter Abrechnung kann der Designer monatlich abrechnen. Bei längeren Projekten können angemessene Teilrechnungen entsprechend dem Leistungsstand gestellt werden.
(4) Reise-, Versand-, Produktions-, Lizenz-, Material- und sonstige Fremdkosten sind nur dann in der Vergütung enthalten, wenn dies im Angebot ausdrücklich angegeben ist. Andernfalls werden zuvor abgestimmte Fremdkosten zusätzlich berechnet.
(5) Alle Preisangaben verstehen sich zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Steuern. Soweit der Designer die Kleinunternehmerregelung anwendet, wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen. Maßgeblich ist die jeweilige Rechnung.
§ 7 Rechnungen und Zahlungsverzug
(1) Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ab Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern auf der Rechnung keine abweichende Frist genannt ist.
(2) Im Verzugsfall gelten die gesetzlichen Verzugszinsen und sonstigen Verzugsfolgen. Bei Entgeltforderungen zwischen Unternehmern beträgt der gesetzliche Verzugszinssatz derzeit neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz; außerdem kann die gesetzliche Verzugspauschale anfallen.
(3) Befindet sich der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung in Verzug, darf der Designer nach erfolgloser angemessener Nachfrist weitere Leistungen bis zur Zahlung aussetzen. Hierdurch entstehende Terminverschiebungen hat der Designer nicht zu vertreten. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
(4) Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht darf er nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausüben.
§ 8 Abnahme
(1) Soweit die Leistung nach ihrer Art einer Abnahme zugänglich ist, legt der Designer sie nach Fertigstellung zur Abnahme vor. Der Auftraggeber prüft die Leistung innerhalb einer angemessenen Frist und erklärt die Abnahme oder benennt mindestens einen konkreten Mangel.
(2) Der Designer kann dem Auftraggeber nach Fertigstellung eine angemessene Frist von mindestens zehn Werktagen zur Abnahme setzen. Die Leistung gilt nach Ablauf dieser Frist als abgenommen, wenn der Auftraggeber die Abnahme nicht unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert.
(3) Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Die vorbehaltlose Freigabe für Produktion, Veröffentlichung oder sonstige bestimmungsgemäße Nutzung ist bei der Beurteilung zu berücksichtigen, ob die Leistung als vertragsgerecht angesehen wurde.
(4) Für laufende Beratungs-, Betreuungs- oder sonstige Dienstleistungen, bei denen kein abnahmefähiger Erfolg geschuldet ist, findet eine Abnahme nicht statt.
§ 9 Nutzungsrechte
(1) Der Designer bleibt Urheber der von ihm geschaffenen Werke. Der Auftraggeber erhält kein Urheberrecht, sondern die vertraglich vereinbarten Nutzungsrechte.
(2) Sofern Angebot oder Leistungsbeschreibung nichts Abweichendes regeln, erhält der Auftraggeber mit vollständiger Zahlung ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht in dem Umfang, der zur Erreichung des bei Vertragsschluss erkennbaren Vertragszwecks erforderlich ist. Inhaltliche, räumliche, zeitliche und mediale Erweiterungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
(3) Vor vollständiger Zahlung ist eine Nutzung nur gestattet, soweit sie zur Prüfung und Freigabe im Projekt erforderlich ist. An nicht ausgewählten Entwürfen, Varianten, Skizzen und Zwischenständen werden keine Nutzungsrechte eingeräumt.
(4) Eine Übertragung oder Unterlizenzierung an Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung des Designers, soweit sie nicht für die vertragsgemäße Nutzung erforderlich ist. Der Auftraggeber darf Druckereien, Entwickler, Produktionspartner und vergleichbare Erfüllungsgehilfen mit der technischen Umsetzung beauftragen, sofern diese die Werke ausschließlich für den Auftraggeber und innerhalb des eingeräumten Nutzungsumfangs verwenden.
(5) Bearbeitungen, Umgestaltungen und sonstige Änderungen bedürfen der Zustimmung des Designers. Ohne gesonderte Zustimmung zulässig sind technisch notwendige Anpassungen wie Größenänderungen, Dateikonvertierungen und übliche Zuschnitte, soweit sie den gestalterischen Charakter nicht beeinträchtigen und vom Vertragszweck umfasst sind.
(6) Rechte an Software, Schriften, Stockmaterial, Musik, 3D-Modellen und anderen Bestandteilen Dritter richten sich nach den jeweiligen Lizenzbedingungen. Der Designer kann nur die Rechte einräumen, über die er selbst verfügt.
§ 10 Offene Arbeitsdateien und Produktionsdaten
(1) Geschuldet sind ausschließlich die vereinbarten Endergebnisse und Dateiformate. Offene beziehungsweise editierbare Arbeitsdateien, Quelldateien, 3D-Szenen, Rohmodelle, Render-Setups, Skripte, technische Hilfsdateien, Zwischenstände und nicht ausgewählte Entwürfe sind nicht Bestandteil der Lieferung, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
(2) Die Übergabe offener Dateien kann gesondert vereinbart und vergütet werden. Sie steht unter dem Vorbehalt, dass Rechte Dritter, technische Lizenzbedingungen und schutzwürdige Arbeitsmethoden des Designers eine Übergabe zulassen.
(3) Bei Übergabe offener Dateien schuldet der Designer keine dauerhafte Kompatibilität mit späteren Softwareversionen oder fremden Systemumgebungen, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart ist.
§ 11 Besonderheiten bei 3D-Visualisierungen und CAD-Daten
(1) 3D-Visualisierungen werden auf Grundlage der vom Auftraggeber bereitgestellten CAD-Daten, Zeichnungen, Maße, Materialangaben und Referenzen erstellt. Der Auftraggeber ist für deren Richtigkeit, Vollständigkeit und technische Verwendbarkeit verantwortlich.
(2) Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, dienen Visualisierungen der visuellen Kommunikation und nicht der Konstruktion, Fertigungsprüfung, technischen Dokumentation oder verbindlichen Darstellung physikalischer Eigenschaften. Der Designer übernimmt insbesondere keine ingenieurmäßige Prüfung von Maßen, Toleranzen, Statik, Funktion oder Normkonformität.
(3) Material-, Farb-, Licht- und Oberflächendarstellungen können je nach Bildschirm, Ausgabegerät, Druckverfahren und Betrachtungsumgebung abweichen. Verbindliche Farb- oder Materialübereinstimmung ist nur geschuldet, wenn ein entsprechendes Prüf- und Freigabeverfahren vereinbart wurde.
(4) Die Bereinigung, Rekonstruktion oder Ergänzung fehlerhafter oder unvollständiger CAD-Daten ist nur im vereinbarten Umfang enthalten. Darüber hinausgehender Aufwand gilt als Zusatzleistung.
§ 12 Fremdleistungen und Produktionsaufträge
(1) Der Designer darf nach Abstimmung mit dem Auftraggeber geeignete Dritte, etwa Druckereien, Sprecher, Fotografen, Entwickler, Renderdienstleister oder sonstige Produktionspartner, einbeziehen.
(2) Beauftragt der Designer einen Dritten im eigenen Namen und auf Rechnung des Auftraggebers, werden die abgestimmten Kosten weiterberechnet. Beauftragt der Auftraggeber den Dritten selbst, entsteht das Vertragsverhältnis unmittelbar zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten.
(3) Produktionsfreigaben des Auftraggebers sind verbindlich. Der Auftraggeber prüft vor Freigabe insbesondere Inhalt, Schreibweise, Maße, Mengen, Ausführung und technische Spezifikationen.
§ 13 Rechte an bereitgestellten Inhalten
(1) Der Auftraggeber versichert, dass er über alle für die beauftragte Nutzung erforderlichen Rechte an den von ihm bereitgestellten Inhalten und Daten verfügt und dass deren Nutzung keine Rechte Dritter oder gesetzlichen Vorschriften verletzt.
(2) Der Auftraggeber stellt den Designer von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, die auf einer vom Auftraggeber zu vertretenden Rechtsverletzung durch bereitgestellte Inhalte, verbindliche Vorgaben oder eine vertragswidrige Nutzung beruhen. Die Freistellung umfasst die erforderlichen und angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung.
(3) Der Designer informiert den Auftraggeber unverzüglich über entsprechende Ansprüche und gibt ihm Gelegenheit, an der Abwehr mitzuwirken. Er erkennt Ansprüche Dritter nicht ohne Zustimmung des Auftraggebers an, soweit ihm dies zumutbar ist.
§ 14 Urheberbenennung und Referenznutzung
(1) Der Designer darf eine angemessene Urheberbezeichnung verlangen, soweit eine Kennzeichnung branchenüblich, technisch möglich und dem Auftraggeber zumutbar ist. Einzelheiten können im Angebot oder bei Freigabe vereinbart werden.
(2) Nach der ersten öffentlichen Nutzung darf der Designer die für den Auftraggeber erstellten und bereits veröffentlichten Arbeiten sowie den Namen und das Logo des Auftraggebers in seinem Portfolio, auf seiner Website, in sozialen Medien, in Präsentationen, bei Wettbewerben und im Rahmen der Eigenwerbung als Referenz zeigen.
(3) Vertrauliche, noch nicht veröffentlichte oder ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig gekennzeichnete Inhalte sind von der Referenznutzung ausgeschlossen. Der Auftraggeber kann einer Referenznutzung aus berechtigten betrieblichen Gründen in Textform widersprechen; die Parteien stimmen dann eine angemessene Einschränkung ab.
§ 15 Mängelrechte
(1) Der Auftraggeber teilt festgestellte Mängel unverzüglich und nachvollziehbar mit. Er beschreibt insbesondere, in welchem Punkt die Leistung von der vereinbarten Beschaffenheit oder dem bestätigten Briefing abweicht.
(2) Bei einem Mangel hat der Designer zunächst das Recht zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie unzumutbar, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte zu.
(3) Eine abweichende subjektive Geschmacksbewertung, nachträgliche Änderung der Anforderungen oder Abweichung von nicht vereinbarten Vorstellungen stellt keinen Mangel dar. Gleiches gilt für Fehler, die auf unrichtigen Vorgaben oder Daten des Auftraggebers, Änderungen durch Dritte oder einer Nutzung außerhalb des Vertragszwecks beruhen.
(4) Branchenübliche und technisch unvermeidbare Abweichungen bei Farbe, Darstellung, Materialwirkung, Druck und Wiedergabe sind kein Mangel, soweit keine verbindliche Beschaffenheit vereinbart wurde.
§ 16 Haftung
(1) Der Designer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, im Umfang einer übernommenen Garantie sowie in allen weiteren Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertrauen darf.
(3) Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Designers.
(4) Der Designer haftet nicht für inhaltliche oder rechtliche Fehler in vom Auftraggeber gelieferten oder freigegebenen Angaben, sofern er eine daraus folgende Rechtsverletzung oder Fehlerhaftigkeit nicht erkannt und zu vertreten hat.
§ 17 Projektunterbrechung und Kündigung
(1) Kündigt der Auftraggeber einen Werkvertrag vor Fertigstellung, gelten die gesetzlichen Vergütungsfolgen, insbesondere § 648 BGB. Bereits erbrachte Leistungen und angefallene Fremdkosten werden in jedem Fall abgerechnet. Für den noch nicht erbrachten Teil gelten die gesetzlichen Anrechnungs- und Vermutungsregeln.
(2) Bei Dienstleistungs- oder laufenden Betreuungsverträgen werden im Fall einer Beendigung die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen und verbindlich eingegangenen Fremdkosten vergütet. Vereinbarte Kündigungsfristen bleiben unberührt.
(3) Beide Parteien dürfen den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund für den Designer kann insbesondere vorliegen, wenn der Auftraggeber trotz angemessener Nachfrist erhebliche Mitwirkungspflichten nicht erfüllt oder mit einer wesentlichen Zahlung in Verzug bleibt und dem Designer die Fortsetzung nicht zugemutet werden kann.
(4) Bei einer länger als 30 Kalendertage andauernden, vom Auftraggeber verursachten Projektunterbrechung darf der Designer den erreichten Leistungsstand abrechnen und einen neuen Terminplan festlegen. Vor einer Wiederaufnahme informiert er über absehbaren zusätzlichen Aufwand.
§ 18 Vertraulichkeit und Datenschutz
(1) Beide Parteien behandeln nicht öffentlich bekannte geschäftliche und technische Informationen, die ihnen im Zusammenhang mit dem Auftrag zugänglich werden, vertraulich. Die Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die nachweislich allgemein bekannt, rechtmäßig von Dritten erlangt oder unabhängig entwickelt wurden.
(2) Die Weitergabe an Mitarbeiter und sorgfältig ausgewählte Erfüllungsgehilfen ist zulässig, soweit sie die Informationen zur Vertragsdurchführung benötigen und angemessen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
(3) Personenbezogene Daten werden im Rahmen der geltenden Datenschutzvorschriften verarbeitet. Einzelheiten zur Verarbeitung auf dieser Website stehen in der Datenschutzerklärung. Soweit für einzelne Leistungen eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung erforderlich ist, schließen die Parteien diese gesondert.
§ 19 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Mannheim ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis. Gesetzlich zwingende Gerichtsstände bleiben unberührt.
(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sollen aus Beweisgründen in Textform erfolgen. Individuelle Vereinbarungen haben unabhängig von ihrer Form Vorrang vor diesen AGB.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
Anbieterangaben nach § 5 DDG stehen im Impressum.
Stand dieser Fassung: 1. September 2026